Die Qualifikation „Chartered Surveyor“ ist kein ausländischer Befähigungsnachweis im Sinne des § 36a GewO

Fundstelle: IFS-Wissensforum (www.ifsforum.de)

Im Rahmen des Bestellungsverfahrens des § 36 GewO kann der Antragsteller, der öffentlich bestellt werden möchte, als ein Sachkundennachweis auch im EU-Ausland erworbene fachliche Qualifikation vorlegen. Die Bestellungskörperschaft muss dann prüfen, ob insoweit das für in § 36a GewO vorgeschriebene Verfahren einzuhalten ist. Einen Solche Fall musste kürzlich das VG Düsseldorf (Urteil v. 14.02.2014, Az.: 3 K 6614/12 entscheiden.

Der Antragsteller, ein Diplom Kaufmann, hatte im Jahr 2010 ein Qualifikation zum Chartered Surveyor (MRICS – Professional Member of the Royal Institution of Chartered Surveyors – London) erworben und 2011 die Weiterqualifikation zum regulierten RICS Registered Valuer VRS. Den entsprechenden Nachweis legte es zusammen mit 8 von ihm  erstellten Verkehrswert-, Beleihungswert-, Wohnraum- und Gewerberaumgutachten der Bestellungskörperschaft vor mit dem Antrag, ihn für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ öffentlich zu bestellen. Das eingeschaltete Fachgremium hielt diese Sachkundennachweise nicht für ausreichend, um die besondere Sachkunden nachzuweisen und empfahl eine weiter mündliche Überprüfung durch das Fachgremium. Die Bestellungskörperschaft schloss sich dieser gutachterlichen Beurteilung an und vertrat insbesondere die Auffassung, dass § 36a GewO nicht zur Anwendung komme; die Registrierung als Chartered Surveyor sei keine ausländische Qualifikation, weil sie international angeboten werde und vom Sachverständigen von Deutschland aus erworben worden sei. Im Übrigen reiche sie alleine auch nicht aus, die besondere Sachkunde im Rahmen des § 36 GewO nachzuweisen.

Das Urteil kann in folgenden Leitsätzen zusammengefasst werden:

  1. Unter besonderer Sachkunden versteht man, dass der Sachverständige überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf einem bestimmten, abgrenzbaren Sachgebiet nachweisen kann und dass er in der Lage ist, einen konkreten Streitfall in Gutachterform nachvollziehbar, nachprüfbar, verständlich und ergebnisorientiert zu bearbeiten.
  2. Nicht jeder Antragsteller muss sich einem schriftlichen und mündlichen Examen unterziehen und nur dadurch den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen.
  3. Bei Fehlen ausreichender sonstiger Sachkundennachweise ist die Bestellungskörperschaft befugt, den Bewerber zur Feststellung seiner Sachkunde auf ein Prüfungsähnliches Verfahren vor einem Fachausschuss zu verweisen und die Beurteilung des Fachausschusses bei Ihrer eigenen Entscheidung als gutachterliche  Stellungnahme zu verwerten.+
  4. Die Vorschrift de § 36a GewO ist grundsätzlich auch anwendbar auf im Inland niedergelassene Sachverständige, die ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworben haben; sie gilt für alle Sachverständigen unabhängig von ihrer Nationalität.
  5. Die Registrierung als Chartered Surveyor (MRICS) ist keine im Ausland erworbene Qualifikation, weil es sich beim RICS zwar um ein britischen Berufsverband von Immobilienfachleuten und Immobiliensachverständigen handelt, der aber inzwischen international tätig ist und sich für interne Standardisierung eingesetzt.
  6. Dennoch muss auch diese Qualifikation im Rahmen des Verfahrens nach § 36 GewO als einer von weiter erforderlichen Nachweisen der besonderen Sachkunde berücksichtigt werden. Auf keinen Fall führt dieser Nachweis automatisch zu einem Anspruch auf öffentliche Bestellung. Die Einzelfallprüfung bleibt unverzichtbar.
  7. Wesentlicher teil einer Überprüfung der besonderen Sachkunde vor einem Fachgremium ist das abschließende Prüfgespräch, in dem der Bewerber seine besondere Sachkunde unter beweis stellen muss. Ein solches Fachgespräch ist für die Erlangung der Qualifikation RICS Registered Valuer nicht erforderlich, für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO aber unabdingbar.